§ 1
Lieferungen, Leistungen
und Angebote des Florist-Fachgeschäfts erfolgen ausschließlich aufgrund
der vorliegenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen
der Kunden werden nicht anerkannt.
§ 2
Vertragsabschluss
Werden schriftliche Angebote vom Florist-Fachgeschäft abgegeben, so
können diese nur innerhalb der darin ausdrücklich vermerkten Zeit
angenommen werden. Nebenabreden sind schriftlich abzufassen.
§ 3
Preise
Die Preise des Florist-Fachgeschäfts verstehen sich einschließlich der
gültigen Umsatzsteuer. Zusatzleistungen, die über den eigentlichen
Pflanzen- und Blumenverkauf hinausgehen, sind gesondert zu vergüten.
Dazu gehören insbesondere Anlieferungen, Versand, Extrabeiwerk,
Sonderverpackungen, Karten, Änderungen von Gebinden, Materialien,
Arrangieren an drittem Ort.
§ 4
Fälligkeit
Die Lieferungen des Florist-Fachgeschäfts sind bei Übergabe der Ware
bar zu vergüten, sofern nicht eine andere Leistungszeit vereinbart ist.
Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
§ 5
Lieferzeit
und Gefahrtragung (1) Vorausbestellte Ware ist vom Florist-Fachgeschäft
am vereinbarten Tag zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware
am vereinbarten Tag selbst abzunehmen oder zumindest für die Abnahme der
Ware anderweitig Sorge zu tragen. (2) Mit der Übergabe der Ware geht
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer mit
der Annahme in Verzug ist. (3) Das Florist-Fachgeschäft haftet bei
unvollständiger oder falscher Angabe der Lieferanschrift nur bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Für vom Kunden beigegebene Begleitwaren
haftet das Florist-Fachgeschäft nur bei grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Beschädigung, Zerstörung oder Verlust.
§ 6
Gewährleistung
und Haftung (1) Hat der Kunde Waren vorausbestellt, so können die
gelieferten Blumen und Pflanzen in Struktur und Farbe gegenüber den
besichtigten Blumen und Pflanzen abweichen, soweit dies handelsüblich
ist und wenn nicht ausdrücklich eine spezielle Vereinbarung über Sorte
und/oder Farbe der Blumen und Pflanzen getroffen wurde. (2) Ist die
gelieferte Ware mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl
Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
der Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) verlangen. Das
Florist-Fachgeschäft kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der
Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art
der Nacherfüllung. Das Recht des Florist-Fachgeschäftes, auch diese zu
verweigern, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist,
bleibt unberührt. (3) Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen
zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung
oder Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen oder vom
Kaufvertrag zurückzutreten. Bei Zahlung mit einer Kreditkarte erfolgt
keine Bargeldauszahlung, sondern eine Rückbuchung bei dem
Kreditkartenunternehmen. (4) Von den Florist-Fachgeschäften gelieferte
Keramiken können aufgrund ihrer natürlichen Porösität Wasser aufnehmen;
sie sind nicht wasserdicht, sondern mehr oder weniger wasserdurchlässig.
Das Florist-Fachgeschäft haftet für Schäden, die durch aus Keramiken
austretendes Wasser entstehen nur nach Maßgabe von Absatz 6. (5) Das
Florist-Fachgeschäft haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen,
dass angesteckte oder anderweitig angebrachte Ware durch den Kunden oder
Dritte unsachgemäß entfernt wird. (6) Die vertragliche oder
außervertragliche Haftung des Florist-Fachgeschäftes wird auf die Fälle
des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Von dieser
Haftungsbeschränkung ausgenommen ist jedoch die Haftung wegen
schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Ebenso unberührt bleibt die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, wegen Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit einer Sache sowie wegen der Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten.
§ 7
Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum des Florist-Fachgeschäftes.